AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der netTrek GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Unsere AGB gelten für die Erstellung und Bereitstellung einer individuellen Software nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten in keinem Fall.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht von uns anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Softwareerstellung vorbehaltlos ausführen.
(4) Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Angebotsunterlagen, Geheimhaltung
(1) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werks annehmen können. Vorher von uns erstellte Kostenvoranschläge sind freibleibend.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen des Vertragspartners oder dessen Geschäftspartnern streng vertraulich zu behandeln und von diesen weder für sich noch für Dritte Gebrauch zu machen oder diese an Dritte weiterzugeben. Wir sind verpflichtet, die uns überlassenen Unterlagen und Daten streng vertraulich zu behandeln, gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern und ohne Einwilligung des Auftraggebers weder zu vervielfältigen noch an Dritte weiterzugeben oder den Inhalt Dritten sonst wie zugänglich zu machen. Soweit wir im Rahmen der Erbringung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag personenbezogene Daten zu verarbeiten haben, werden wir die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einhalten.
§ 3 Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software und die Dokumentation für seinen Betrieb zu nutzen. Im Übrigen verbleibt das Urheberrecht an der erstellten Software bei uns.
(2) Der Auftraggeber wird Copyright-Vermerke und Eigentumshinweise auf Datenträgern und Dokumenten nicht entfernen.
§ 4 Abnahme
(1) Wir liefern dem Auftraggeber zur Durchführung einer Funktionsprüfung der erstellten
Software eine Programmkopie in kodierter und eingabebereiter Form. Dabei übergeben wir dem Auftraggeber zugleich die gesamte zugehörige Dokumentation. Ergibt die Funktionsprüfung, dass unsere Leistung der vereinbarten Leistung entspricht, erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme des Werks.
(2) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist, können wir ihm eine Frist zur Abgabe der Erklärung von zwei Wochen setzen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt das Programm mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Besteller weder die Abnahme erklärt noch die Gründe für eine Verlängerung der Funktionsprüfung nennt und selbst keine Nachfrist gesetzt hat. Wir werden bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers besonders hinweisen.
§ 5 Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung
(1) Tritt an der von uns gelieferten Software ein Mangel auf, werden wir diese innerhalb angemessener Zeit nach unserer Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehlt, insbesondere, weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder von uns unberechtigt abgelehnt wird, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
(3) Der Auftraggeber hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die Software verändert, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse-oder Bearbeitungsaufwendung durch uns nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.
(4) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, zahlt er an den Softwarehersteller für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.
(5) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

(6) Die Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 5 Abs. 7 dieser AGB.

 

(7) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von netTrek oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von netTrek beruhen, haften wir unbeschränkt. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haften wir unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Wir haften für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der nachfolgend regelten Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung für
Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 6. b) Abs. 2 oder Abs. 3 vor.

 

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

 

§ 7 Gerichtsstand -Erfüllungsort-Geltendes Recht
(1) Gerichtsstand ist Dorsten

 

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftsort Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns.

 

(3) Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts.